Das hier ist die Wahlprüfungsbeschwerde beim BVG 2 BvC 55/19. Das ist die 2. Instanz, der EU- Wahlbeschwerde EuWP 31/19
beim Bundestagwahlprüfungsausschuss. Wenn der Wahlprüfungsausschuss de Bundestages die Wahlbeschwerde
zurückweist, kann man Wahlprüfungsbeschwerde dazu beim Bundesverfassungsgericht (BVG) einreichen.
Zu dieser Wahlprüfungsbeschwerde muss ich noch sagen das es hier um 2 grundverschiedene Wahlbeschwerden geht.
die eine ist der aufgezeigte Sachverhalt und die andere drehts sich um die immer stärkere Zunahme der Briefwahl.
Der Grund ist… dass ich zwar zwei grundverschiedenen und getrennte Wahlbeschwerden im Abstang von 2 Wochen
beim Bundestagswahlprüfungsausschuss eingereicht habe…., aber der Bundestagswahlprüfungsausschuss hat
diese beiden grundverschiedenen Wahlbeschwerden, gegen meinen ausdrücklichen Willen…, zu einer einzigen
Zusammengefasst und dann auch NUR eine einzige Verfahrensnummer vergeben.
Das ist eine Abtrafung und bereits ein formalrechtlicher Wahlprüfungsfehler, denn jedesmal wenn ich irgendetwas Berichte
muss ich jedem Leser(in), auch dem BVG, erst groß darüber aufklären…, zu welcher Wahlbeschwerde ich was vortrage….
Aber auch das steht in dieser Wahhlprüfungsbescwerde und auch das wird einfach ignoriert
Zu dieser Briefwahl Wahlbeschwerde …, die mit Trump ausdrücklich NICHTS zu tun hat…, ist zu sagen, das die Briefwahl
eine minderwertige Form der Wahl ist…, weil Sie den öffentlichen Abstimmungsvorgang,
aus der Öffentlichkeit und Sicherheit der Wahlkabine im Wahllokal, in die Privatsphäre verlegt und somit
ist jede BRIEFWAHL, weder beweisbar GEHEIM, noch beweisbar FREI durchgeführt worden und das BVG
hat bereits 3 Beschlüsse zur Briefwahl getroffen.
Daraus lässt sich ablesen…, dass die Briefwahl NICHT überhandnehmen darf und somit muss es eine
prozentuale Grenze für die Briefwahl geben. Das BVG muss diese Grenze liefern und das wollte ich mit
dieser Klage erreichen, denn In Bayern und Rheinland-Pfalz sind wir schon bei 40% Briefwahl (vor
Corona!) und das ist NICHT mehr demokratisch legitimiert…, denn die Briefwahl ist NUR zulässig „zur
Förderung der ALLGEMEINHEIT der Wahl“ und das sind vielleicht 20 %. Der Rest geht nur auf
Bequemlichkeit und das ist kein zwingender Grund für die Einschränkung der GEHEIMEN und FREIEN
Wahl, durch die Briefwahl!